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Distriktsgericht in Belgrad
21.09.2000
B E L G R A D
Öffentliche Urteilsverkündung
In dem Strafverfahren gegen William Clinton, Madeleine Albright, William Cohen, Antony Blair, Robin Cook, George Robertson, Jacques Chirac, Hubert Védrine, Alain Richard, Gerhard Schröder, Joseph Fischer, Rudolf Scharping, Javier Solana, Wesley Clark hat das Kreisgericht in Belgrad nach der vom 18. bis 20. September 2000 durchgeführten Hauptverhandlung am 21. September 2000
IM NAMEN DES VOLKES
folgendes
U R T E I L
gefällt und verkündet.
Die Angeklagten:
1. WILLIAM CLINTON, geboren am 19.08.1946 in Hope, Arkansas,
Vereinigten Staaten von Amerika.
2. MADELEINE ALBRIGHT, geboren am 15.05.1037 in Prag (Tschechoslowakei).
3. WILLIAM COHEN, geboren im August 1940, in Bangor, Main,
Vereinigten Staaten von Amerika.
4. ANTONY BLAIR, geboren am 06.05.1953 in Edinburg, Großbritannien.
5. ROBIN COOK, geboren am 28.02.1046.
6. GEORGE ROBERTSON, geboren 1946, in North Ellen Scottland.
7. JACQUES CHIRAC, geboren am 29.11.1932 in Paris, Frankreich.
8. HUBERT VÉDRINE, geboren am 31.07.1947 in San Silvan Belegard, Frankreich.
9. ALAIN RICHARD, geboren am 29.08.1945 in Paris, Frankreich.
10. GERHARD SCHRÖDER, geboren am 07.04.1944 in Mösenberg, Deutschland.
11. JOSEPH FISCHER, geboren am 12.04.1948 in Gerabronn, Deutschland.
12. RUDOLF SCHARPING, geboren am 02.12.1947, in Niederelbert, Deutschland.
13. JAVIER SOLANA, geboren am 14.07.1942 in Madrid, Spanien.
14. WESLEY CLARK, geboren am 23.12.1944 in Littlerock, Kansas, Vereinigten Staaten von Amerika.
WERDEN FÜR SCHULDIG BEFUNDEN
Weil sie:
William Clinton als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Madeleine Albright als Staatssekretär der Vereinigten Staaten von Amerika, William Cohen als Vertei-digungssekretär der Vereinigten Staaten von Amerika, Antony Blair als Prämierminister Großbritanniens, Robin Cook als Außeminister Großbritanniens, Jacques Chirac als Präsident der Republik Frankreich, Hubert Védrine als Außenminister der Republik Frankreich, Alain Richard als Verteidigungsminister der Republik Frankreich, Gerhard Schröder als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Joseph Fischer als Außenminister der Bundesrepublik Deutschland, Rudolf Scharping als Verteidigungsminister der Bundesrepublik Deutschland, Javier Solana als Generalsekretär des Nord-atlantischen Pakts und Wesley Clark als Befehlshaber der Streitkräfte des Nordatlantischen Pakts (NATO) für Europa,
um der wirtschaftlichen, politischen und militärischen Interessen dieser Staaten wegen, unter Verletzung der Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien, um ihre Truppen und Kampfeinheiten auf deren Territorium zu stationieren, die Lenkung der Wirtschaft zu übernehmen und die gesellschaftlich-wirtschaftliche Ordnung ihrem Bedarf anzupassen,
politische, finanzielle, technische und andere Hilfe den albanischen Terroristen im Kosovo und Meto-chien in der Absicht geleistet haben, unter Anwendung von Gewalt die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Jugoslawien zu ändern und in einem Teil deren Territoriums ein Regime zu gründen, das ihnen die Verwirklichung der genannten Ziele ermöglicht, womit sie
entgegen der Charta der Vereinten Nationen (Kapitel I, Artikel 2, Punkt 4) und der Deklaration über die Unzulässigkeit der Einmischung in die inneren Staatsangelegenheiten und über den Schutz der Unabhängigkeit und Souveränität (Artikel 1), die durch die Resolution 2131 XX vom 21. Dezember 1965 von den Vereinten Nationen angenommen wurde, in die inneren Angelegenheiten der Bundesrepublik Jugoslawien interveniert haben, während sie
alle Propagandamittel genutzt und die Öffentlichkeit über die Geschehnisse im Kosovo und Meto-chien desinformiert haben, indem der legale Kampf der Sicherheitskräfte der Bundesrepublik Jugoslawien gegen die albanischen Terroristen als Terror gegen die albanische Bevölkerung dargestellt und der Anschein ihrer Bedrohung erweckt wurde, wonach sie
Verhandlungen in Rambouillet (Frankreich) organisiert und unter Androhung von Gewalt verlangt haben, dass die Vertreter der Bundesrepublik Jugoslawien ein in Form eines Übereinkommens verfasstes Dokument unterschreiben, in dem sich die Bundesrepublik Jugoslawien verpflichtet, unumgänglich ihre Militär- und Polizeikräfte aus dem Kosovo und Metochien zurückzuziehen; zu erlauben, dass sich dort Streitkräfte des Nordatlantischen Pakts ( NATO ) dislozieren; diesen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit auf dem ganzen Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien zu ermöglichen, ungestörte und unentgeltliche Benutzung von Flughäfen, Straßen und Häfen sowie die volle Immunität ihrer Angehörigen in allen Rechtssachen zu gewährleisten und Einmischung in Wirtschaftsabläufe im Kosovo und in Metochien zu erlauben, wodurch
der Bundesrepublik Jugoslawien ein unannehmbares Ultimatum gestellt wurde, daß als solches abgelehnt wurde, wonach sie
in der Absicht das selbe Ziel unter Gewaltanwendung gegen die Souveränität, die territorialen Integrität und die politische Unabhängigkeit der Bundesrepublik Jugoslawien und entgegen der Charta der Vereinten Nationen (Kapitel I, Artikel 2, Punkt 4) zu erreichen,
gemeinsam entschieden haben, dass ihre Staaten als Mitglieder des Nordatlantischen Pakts ( NATO ) Bombardements des Territoriums der Bundesrepublik Jugoslawien durchführen, was ein Akt der Aggression darstellt nach der Definition einer Aggression (Artikel 3 Punkt B), die der Resolution der Vollversammlung der Vereinten Nationen 3314 XXIX von 1974 beigefügt war und dabei
Objekte, Mittel, Verfahren und Stufen des Angriffs geplant haben, die so berechnet waren, dass sie unter absichtlichem Bruch der Vorschriften des Völkerrechts zur Zerstörung natürlicher, wirtschaftlicher und kultureller Güter; zur Vernichtung von Streitkräften führen; der Zivilbevölkerung Leid zufügen; den Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien des Lebens berauben und deren Verfassungsordnung und Sicherheit bedrohen sollten, während sie
zur Vertuschung der wirklichen Gründe der bereits geplanten Aggression, zu ihrer Rechtfertigung vor der Öffentlichkeit und zur Gewinnung von Anhängern, in Massenmedien und auf öffentlichen Versammlungen behauptet haben, dass es zur Abwendung einer durch die Repression der Kräfte der Bundesrepublik Jugoslawien gegen die albanische Bevölkerung in Kosovo und Metochien und durch die Ablehnung der jugoslawischen Organe, der in Rambouillet gestellten Forderungen die Repression zu beenden, ausgelösten humanitären Katastrophe unbedingt notwendig sei, Luftangriffe gegen diese zu unternehmen, wonach sie
die Vertreter ihrer Staaten im Nord-atlantischen Rat (NATO-Rat), die den Angeklagten wegen ihrer Stellung, Befugnisse und politischer Macht faktisch untergeordnet waren, beauftragt haben, auf den Sitzungen dieses Organs zwecks offizieller Entscheidung ihre Stimme abzugeben, die Bundesrepublik Jugoslawien anzugreifen und gleichzeitig
als Repräsentanten der führenden und mächtigsten Mitglieder des Nordatlantischen Pakts ( NATO ) durch ihre Stellung und Suggestionen Vertreter anderer Staaten im Nordatlantischen Pakt ( NATO ) beeinflusst haben, auf gleiche Weise zu stimmen, so dass
am 30.01.1999 der Nordatlantische Pakt ( NATO ) einstimmig die entsprechende Entscheidung getroffen und Javier Solana ermächtigt hatte, die Vollzugsentscheidung über die Durchführung des Angriffs zu treffen, was dieser am 23.03. 1999 auch tat und Wesley Clark bevollmächtigte, den Moment des Angriffsbeginns zu bestimmen, der gleich danach befahl, nach dem bereits vorher festgelegten Plan Luftangriffe auf Ziele in der Bundesrepublik Jugoslawien durchzuführen, aufgrund dessen, mit Wissen der Angeklagten, die die Militäroperationen kontrollierten und verfolgten,
in der Zeit von 24.03 bis 10.07. 1999 die Angehörigen der Streitkräfte des Nordatlantischen Pakts ( NATO ) unter Durchführung von 25.119 Kampfflugzeugeinsätzen und der Lancierung von 600 Marsch-flugkörpern das Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien verletzt und militärische und zivile Ziele angegriffen haben, wobei auch unerlaubte Kampfmittel benutzt wurden, was bei einer großen Zahl von Personen zum Tod bzw. zu Körperverletzungen sowie zur Zerstörung der Umwelt und zu großem materiellen Schaden führte, so dass sie auf diese Weise
I.
Zu einem aggressiven Krieg aufgerufen haben, weil sie sich vor und während der Luftangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien in ihren öffentlichen Auftritten für die Anwendung von Gewalt eingesetzt haben, indem sie Behauptungen über die Unumgänglichkeit einer humanitären militärischen Intervention aufgestellt haben, die auf die Gewinnung von Unterstützung der Öffentlichkeit zur Kriegsführung gerichtet waren.
II.
Die Vorschriften des Völkerrechts brechend Charta der Vereinten Nationen -, haben sie den Streitkräften des Nordatlantischen Pakts ( NATO ) befohlen, auf das Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien einzudringen, was diese vom 24.03. bis 10.06.1999 getan haben, indem sie unter Anwendung von Marschflugkörpern und Kampfflugzeugen mehrmals die Staatsgrenze der BRJ aus Richtung der Nachbarstaaten überquerten und neben zivilen auch Objekte und Mittel der Armee Jugoslawiens und des Innenministeriums angegriffen haben, in deren Folge 546 Angehörige der Armee Jugoslawiens und 138 Angehörigen des Innenministeriums der Republik Serbien getötet und 1.457 Angehörige der Armee Jugoslawiens und 523 Angehörigen des Innenministeriums der Republik Serbien verwundet wurden, sowie an einer großen Zahl von Objekten und Mitteln der Armee Jugoslawiens und des Innenministeriums der Republik Serbien materieller Schaden eintrat, so wurden unter anderem folgende Angriffe durchgeführt
a) auf Objekte der Armee Jugoslawiens und
b) auf Objekte des Innenministeriums der Republik Serbien die unter dem Punkt V. des Ankla-ge-dis-po-sitivs näher beschrieben wurden,
infolge deren getötet und verwundet wurden
a) die Angehörige der Armee Jugoslawiens nach den Verzeichnissen der Getöteten und Verwundeten, die in der Akte der Kreisstaats-anwaltschaft Kt. Nr. 420/99 vom 15.09.2000 und 19.09.2000 aufgeführt wurden.
b) die Angehörigen des Innenministeriums der Republik Serbien nach den Verzeichnissen der Getöteten und Verwundeten, die in der Akte der Kreisstaatsanwaltschaft Kt. Nr. 420/99 vom 15.09.2000 und 19.09. 2000 aufgeführt wurden.
III.
In der Absicht, die Verfassungsordnung und die Sicherheit der BRJ zu bedrohen, haben sie den Streitkräften des Nordatlantischen Pakts ( NATO ) befohlen, den Präsidenten der BRJ Slobodan Milo?evic zu töten, was diese am 22.04.1999 gegen 03.10 Uhr auch versucht haben, indem sie drei Marschflug-körper des Typs BGM 109 Tomahawk lanciert haben, die die Residenz des Präsidenten der BRJ in der Straße Uzicka Nr. 115 getroffen und zerstört haben.
IV.
Die Vorschriften des Völkerrechts brechend Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen zur Kriegszeit vom 12.08.1948, des Ergänzungsprotokolls zur Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen zur Kriegszeit vom 12.08.1949 (Protokoll 1) und die Kriegssitten mißachtend, haben sie befohlen
a) Angriffe auf die Zivilbevölkerung und auf Siedlungen, die den Tod und schwere Körperverletzungen von Menschen zur Folge gehabt haben, näher beschrieben im Punkt II A des Anklagedispositivs, denn die Angriffsobjekte waren Flücht-lingskolonnen, dicht besiedelte Ortschaften und einzelne Objekte, in denen sich eine große Zahl von Zivilisten aufgehalten hatten.
b) Angriffe, die die Zivilbevölkerung trafen, die den Tod und die Verletzung von Zivilisten, Schäden an Zivilobjekten und an den durch internationales Recht gesondert geschützten Objekten zur Folge hatten, alles näher beschrieben im Punkt 11 B des Anklagedispositivs.
c) rechtswidrige und willkürliche Vernichtung des Vermögens in großem Umfang, mit dem Ziel, den größtmöglichen Schaden zuzufügen, wobei Bau-, Wirtschafts-, Kommunal- sowie andere Objekte von hohem Kapitalwert angegriffen und vernichtet oder sehr beschädigt wurden und eine große Zahl von Bürgern getötet wurde oder Körperverletzungen erlitt, alles näher beschrieben im Punkt II B des Anklagedispositivs.
d) Angriffe auf gesondert durch das internationale Recht geschützte Objekte, denn die Angriffsobjekte waren zivile Krankenhäuser und die für das Überleben der zivilen Bevölkerung notwendigen Objekte Anlagen der Wasser-, Elektri-zitäts- und Wärmeversorgung für die Bevölkerung, mit deren Vernichtung und Außerbetriebsetzung eine große Zahl von Zivilisten der existentiellen Grundlagen beraubt wurde, wobei mehrere Personen getötet wurden oder Verletzungen erlitten, alles näher beschrieben im Punkt II G des Anklagedispositivs.
e) Umweltschädigung in großem Umfang und mit Langzeitwirkung, die in Anbetracht dessen, dass es zur umfangreichen Kontaminierung der Umwelt gekommen ist und die Bedingung für die Entstehung und Entwicklung von Krebs- und anderen Erkrankungen geschaffen wurden, gesundheitsschädigend und existenzgefährdend für die Bevölkerung sein kann, denn Angriffsobjekte waren Industrieanlagen, Lagerbestände von Gefahren- und Schadstoffen sowie andere Objekte, deren planmäßige Zerstörung zur Freisetzung von großen Mengen toxischer Substanzen führte, wobei eine große Zahl von Zivilisten ihr Leben verloren oder Verletzungen erlitten hat, alles näher beschrieben im Punkt II D des Anklagedispositivs.
V.
Befohlen haben, dass Kampfmittel eingesetzt werden, die durch Vorschriften des Völkerrechts verboten sind, wodurch materieller Schaden eingetreten ist und eine große Zahl von Zivilisten ihr Leben verloren oder Verletzungen erlitten hat, alles näher beschrieben im Punkt III A und B des Anklagedispositivs.
- wodurch sie als Mittäter folgende Straftaten verwirklicht haben:
I.
Anstiftung zu einem Aggressionskrieg nach Artikel 152 in Verbindung mit Artikel 22 des Strafgesetzes der Bundesrepublik Jugoslawien
II.
Verletzung der territorialen Souveränität nach Artikel 135 in Verbindung mit Artikel 22 des Strafgesetzes der Bundesrepublik Jugoslawien
III.
Versuchter Mord an dem Vertreter des höchsten Staatsorgans nach Artikel 122 a in Verbindung mit Artikel 19 und 22 des Strafgesetzes der Bundesrepublik Jugoslawien
IV.
Kriegsverbrechen gegen die Zivilbevölkerung nach Artikel 142 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 22 des Strafgesetzes der Bundesrepublik Jugoslawien
V.
Anwendung unerlaubter Kampfmittel nach Artikel 148 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 22 des Strafgesetzes der Bundesrepublik Jugoslawien.
So dass das Gericht sie unter Anwendung der angegebenen Geset-zes-vorschriften sowie Vorschriften der Artikel 5, 33, 38, 41 und 48 des StG BRJ, nachdem ihnen vorher für jede Straftat Einzelstrafen festgesetzt wurden,
V E R U R T E I L T
ZU EINHEITLICHEN FREIHEITSSTRAFEN UND ZWAR:
WILLIAM CLINTON ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
MADELEINE ALBRIGHT ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
WILLIAM COHEN ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
ANTONY BLAIR ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
ROBIN COOK ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
GEORGE ROBERTSON ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
JACQUES CHIRAC ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
HUBERT VÉDRINE ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
ALAIN RICHARD ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
GERHARD SCHRÖDER ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
JOSEPH FISCHER ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
RUDOLF SCHARPING ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
JAVIER SOLANA ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN
WESLEY CLARK ZU FREIHEITSSTRAFE MIT EINER DAUER VON 20 (ZWANZIG) JAHREN.
Die Strafe wird den Angeklagten von dem Tag und der Stunde ihrer Festnahme berechnet.
Die Geschädigten werden für die Verwirklichung ihrer materiellrechtlichen Ansprüche auf das bürgerlich-rechtliche Verfahren verwiesen.
Die Angeklagten werden unter Androhung der Zwangsvollstreckung VERPFLICHTET, dem Gericht die Kosten des Strafverfahrens sowie der Pauschalen innerhalb von 15 Tagen seit dem Eintritt der Rechts-kraft des Urteils zu zahlen.
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