MdL Heiko Kosel, einer von 200 internationalen Beobachtern der Präsidentschaftswahlen in Jugoslawien, übersetzte das Urteil über die Verantwortlichen des NATO-Krieges:

20 Jahre Haft für den Aggressionskrieg (2)

Nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage im Sinne der Vorschriften des Artikels 353 Abs. 1 StVG fasst die Kammer folgenden

B E S C H L U S S

Gegen die Angeklagten:
WILLIAM CLINTON, persönliche Daten (p.D.) wie vorher,
MADELEINE ALBRIGHT, p.D. wie vorher,
WILLIAM COHEN, p.D. wie vorher,
ANTONY BLAIR, p.D. wie vorher,
ROBIN COOK, p.D. wie vorher,
GEORGE ROBERTSON, p.D. wie vorher,
JACQUES CHIRAC, p.D. wie vorher,
HUBERT VÉDRINE, p.D. wie vorher,
ALAIN RICHARD, p.D. wie vorher,
GERHARD SCHRÖDER, p.D. wie vorher,
JOSEPH FISCHER, p.D. wie vorher,
RUDOLF SCHARPING, p.D. wie vorher,
JAVIER SOLANA, p.D. wie vorher,
WESLEY CLARK, p.D. wie vorher,

ES WIRD HAFT ANGEORDNET

Die den Angeklagten von dem Tag und Stunde der Festnahme berechnet wird.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wendet seine Vollziehbarkeit nicht ab.

Im Sinne der Vorschriften des Artikel 551 Abs. 1 und 2 des StVG

WIRD DER ERLASS EINES STECKBRIEFES GEGEN DIE ANGEKLAGTEN ANGEORDNET

B E G R Ü N D U N G

Die Charta der Vereinten Nationen als der höchstrangigste Rechtsakt der vereinten Nationen regelt im Artikel 2 Abs. 4 ausdrücklich, dass ?alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen sich von Drohung und Anwendung der Gewalt gegen die territorialen Integrität und die politische Unabhängigkeit jeglicher Staaten oder des Verhaltens gegen die Ziele der Vereinten Nationen enthalten werden?.

Die selbe Charta stellt im Artikel 53 fest, dass ?keine Aktion auf Grund regionaler Arrangements oder seitens regionaler Organisationen ohne Erlaubnis des Sicherheitsrates unternommen werden darf?.

Es ist eine allgemein bekante Tatsache, dass die Mitglieder des Nordatlantischen Pakts ( NATO ) eine Erlaubnis oder ein Einverständnis für die Anwendung von Gewalt gegen Jugoslawien nicht nur nicht gehabt, sondern eine solche auch nie beantragt hatten, was von der Absicht, die illegale Gewaltanwendung gegen einen souveränen Staat durch Umgehung des einzig zuständigen Organs, des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, durchzuführen, zeugt. Aus diesem Grund haben die Mitglieder des Nordatlantischen Pakts ( NATO ), nach den vorherigen umfangreichen Vorbereitungen und der verschiedenartigen Druckausübung auf unser Land, durch Stellung von unannehmbaren Bedingungen, ohne vorherige Ankündigung oder Kriegserklärung, am 24.03.1999 eine verbrecherische Aggression begonnen, die ununterbrochen bis zum 10.06.1999 andauerte. Während dieser Aktion haben sich die Mitglieder des Nord-atlantischen Pakts ( NATO ), angeführt durch die Vereinigte Staaten von Amerika, über die grundlegenden Normen der Charta der Vereinten Nationen hinweggesetzt, auf denen die gesamte internationale rechtliche und politische Ordnung ruht.

?Die legale bewaffnete humanitäre Intervention?, wie ihre Akteure diese nennen, kann nicht anders bezeichnet werden, denn als unerlaubte, illegale, bewaffnete Aggressionen auf ein souveränes und unabhängiges Land.

Durch die Anwendung von mondernsten Kampfmitteln, welche die neuesten Errungenschaften der Menschheit in der Entwicklung der Wissenschaft und Technologie ausnutzten, haben sie diese zu Kriegszwecken missbraucht. Diese Mittel nutzend haben sie über 25.000 Angriffe mit den modernsten Kampfflugzeugen, die mit den mörderischsten und modernsten Waffen ausgerüstet waren, durchgeführt und etwa 600 Marschflugkörper lanciert und diese auf die Vernichtung militärischer und ziviler Ziele, auf Vernichtung von Arbeitsmitteln und der Daseinsgrundlagen der Bevölkerung, auf Vernichtung aller militärischen und wirtschaftlichen Potentiale, militärischen Einrichtungen und der Zivilbevölkerung ausgerichtet, ohne dabei zwischen Mitteln oder Verfahren zur Erreichung ihres Ziels zu wählen oder abzuwägen.

Sie haben den Mord des Staatspräsidenten versucht sowie durch internationale Akte verbotene Kampf-mittel benutzt, die weittragende und unüberschaubar schwere Folgen auf die Natur sowie jetzige und künftige Generationen haben.

In ihrer ?humanitären Intervention? haben sie 546 Soldaten, 138 Polizisten und 504 Zivilisten, darunter 88 Kinder getötet. Es wurden Zivilpersonen, Soldaten und Polizisten schwere und leichtere Verletzungen zugefügt. Insgesamt sind etwa 3.000 Personen verletzt worden.

Viele von ihnen werden bis an ihr Lebensende Invaliden bleiben.

Wo früher moderne Fabriken, Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten, Heizenergiequellen, Brücken standen, ist danach nur Verwüstung geblieben. Viele Familien wurden ins Unglück gestürzt und eine große Anzahl von Bürgern ist obdachlos geworden und hat die Arbeit verloren. Unter den Folgen der Aggression leiden alle Bürger von Serbien und Jugoslawien. Die Angeklagten haben wir geladen, so dass sie persönlich oder über ihre gewählten Verteidiger der Hauptverhandlung hätten beiwohnen und sich verteidigen können. Ihnen wurden dann Verteidiger von Amts wegen beigeordnet, um im Geiste unserer Strafgesetzgebung und des Gesetzes über das Strafverfahren zur Verteidigung vorzutragen, was diese auch taten. Die Angeklagten indes sind nicht erschienen und haben das Gericht ignoriert; oder sie fürchteten sich, mit der Realität und mit dem eigenen Gewissen konfrontiert zu werden.

In dieser Strafsache wurden in der Hauptverhandlung Beweise zu jeder einzelnen den Angeklagten zur Last gelegten Straftat erbracht.

Nach sorgfältiger Bewertung und Würdigung der einzelnen Beweise und in Ermangelung von Vertei-di-gungshandlungen der Angeklagten, ist dieses Gericht überzeugt, dass die Angeklagten die vorhin benannten Straftaten begangen haben. Die Einzelbewer-tung aller Beweise sowie die Würdigung aller Beweise zusammen in Beziehung zu jeder Straftat wird in der später folgenden ausführlichen schriftlichen Urteilsbegründung durchgeführt, jetzt wird lediglich auf das Folgende hingewiesen.

Die Bombardierung unseres Landes haben die Kräfte des Nordatlantischen Pakts ( NATO ) durchgeführt und die Angeklagten waren zur jener Zeit nach ihren Befugnissen entweder die verant-wortlichsten Repräsentanten der Mitgliedstaaten der NATO oder die verantwortlichsten Repräsentanten in den Organen dieses Pakts.

Sie haben sich gemeinsam an allen Beschlüssen und Entscheidungen zur Vorbereitung der militärischen Intervention, zur Durchführung von Propaganda und verschiedenartiger Druckausübung sowie der militärischen Intervention gegen die BR Jugoslawien beteiligt; ebenso bei der Bestimmung der Wege dieser militärischen Intervention, bei der Auswahl der Ziele und der angewandten Mittel, deren Ergebnisse die allgemein bekannten Tatsachen einer beträchtlichen Anzahl von Getöteten und der Vernichtung materieller Güte waren.

Es liegen keine Beweise vor, dass sich irgend jemand von den Angeklagten solchen Entscheidungen widersetzt hat, woraus der Schluss folgt, dass diese Entscheidungen gemeinsam und einstimmig getroffen wurden, so dass daraus die Verantwortung eines jeden einzelnen von ihnen für jede einzelne Handlung folgt und die Tatbestandsmerkmale der Straftaten verwirklicht wurden, derer die Angeklagten für schuldig befunden wurden.

Dieses Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass sich alle Angeklagten dessen bewusst waren, was sie taten, dass sie eine solche Aktion über längere Zeit vorbereitet und geplant haben und dass sie die Ziele und Mittel ausgewählt haben, so dass sie in Anbetracht der angewandten Mittel die im konkreten Fall eingetretenen Folge gewollt haben.

Bei der Beweiserhebung waren wir Zeugen brutaler Folgen der Aggression, getöteter Männer, Frauen und insbesondere Kinder sowie vernichteten materiellen Güter.

Die unschuldigen Männer, Frauen und Kinder sind an ihren Arbeitsplätzen, in ihren Wohnungen und Häusern, im Schlaf, auf Straßen und Brücken vom Unglück ereilt wurden, das sie in keiner Weise verursacht oder verschuldet hatten.

Nach dem Wissen dieses Gerichts ist in keinem Strafgesetz auf der ganzen Welt, genauso wie auch in unserem Strafgesetz, vorgesehen und kann nicht vorgesehen werden, dass die strafrechtliche Verantwortung der Angeklagten, die im Fällen von Entscheidungen zur Durchführung solcher wie o. g. Handlungen besteht, sowie für die eingetretenen Folgen ausgeschlossen wäre. Dieses Gericht ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass ein jeder , der illegal solche Handlungen durchführt und Entscheidungen trifft, die Verantwortung auf sich nimmt und damit rechnen muss, für schuldig befunden und bestraft zu werden. Aus diesem Grund hat dieses Gericht festgestellt, dass die Angeklagten für alle Handlungen verantwortlich sind, für die sie für schuldig befunden wurden.

Die Straftaten, derer die Angeklagten für schuldig befunden wurden, sind in Tateinheit verwirklicht worden. Aufgrund dessen hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe im Sinne des Art. 48 StGJ ( Strafgesetz der BR Jugoslawien ) vorher die einzelne Strafen für jede Straftat festgesetzt und danach die o. g. einheitlichen Strafen ausgesprochen. Bei der Entescheidung über die Strafe für jeden Angeklagten hat das Gericht die allgemeinen im Art. 41 StGJ vorgesehen Regel über die Strafbemessung berücksichtigt.

Die Angeklagten wurden für schuldig befunden, jeweils fünf einzelnen Straftaten begangen zu haben. Es handelt sich um Straftaten gegen die Verfassungsordnung und die Sicherheit der BR Jugoslawien sowie um Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Völkerrecht. Dies sind die gefährlichsten Straftaten für die Gesellschaft. Für diese Taten sind Freiheitsstrafen in zwei Fällen von bis zu 10 Jahren und für die übrigen drei Straftaten von bis zu 20 Jahren vorgesehen.

Unsere humane Gesetzgebung hat keine höheren Strafen vorgesehen, da sie nicht vorhersehen konnte, dass ein derart schweres Verbrechen verwirklicht werden könnte, andernfalls hätte sie für diese Straftaten gesetzliche Strafen von längerer Dauer vorgesehen. Aus diesem Grund ist dieses Gericht bei der Festsetzung der Einheitsstrafen für jeden Angeklagten - Freiheitsstrafen mit einer Dauer von jeweils 20 Jahren - davon ausgegangen, dass ausschließlich durch diese Strafe der Zweck der Bestrafung erreicht werden kann.