ICTY: Pressemitteilung zu Verbot von Telefongesprächen und Besuchen
Den Haag, den 12. Dezember 2003
JL/P.I.S./810e
Registry verhängt Kommunikationsbeschränkungen für Gefangene betreffend Medien-Wahlkampf aus der Haftanstalt des Tribunals
Am 11. Dezember 2003 hat der stellvertretende Registrar des Tribunals, David Tolbert, zwei Entscheidungen hinsichtlich des Rechts von Gefangenen der Haftanstalt des Tribunals erlassen, von den gewährten Möglichkeiten der Kommunikation zu Wahlkampfzwecken in den Medien Gebrauch zu machen. Die Entscheidung wurde speziell in Bezug auf zwei Angeklagte getroffen, Slobodan Miloevic and Vojislav Seselj. Beide Angeklagten wurden heute, am 12. Dezember 2003, entsprechend in formiert.
Bei diesen Entscheidungen hat der stellvertretende Registrar insbesondere folgendes berücksichtigt:
- Regel 2 der Inhaftierungsbestimmungen sieht vor, dass die Vereinten Nationen "die übergeordnete Verantwortung und Haftung für alle Aspekte der Inhaftierung behalten";
- dass die Angeklagten Kandidaten der Serbischen Parlamentswahlen sind, die am 28. Dezember 2003 stattfinden;
- dass der Leiter der Haftanstalt der Vereinten Nationen Berichte erhalten hat, wonach die Angeklagten kürzlich Erklärungen gegenüber ihren politischen Parteien und Unterstützern abgegeben haben und dabei die von der Haftanstalt zur Verfügung gestellten Kommunikationseinrichtungen, in der Absicht benutzt haben, die Erklärung zum Gegenstand der anschließenden Berichterstattung in den Medien zu machen;
- dass Regel 63(B) der Inhaftierungsbestimmungen vorsieht, dass "der Registrar die Erlaubnis für einen Besuch einer Person verweigern kann, falls er Grund zur Annahme hat, dass der Zweck dieses Besuches die Beschaffung von Informationen ist, welche später in der Presse veröffentlicht werden könnten", gemäß ordentlicher Rechtsprechung, und dass sich aus dieser Regel und dem ihr zugrunde liegenden Prinzip ergibt, dass die Kommunikation zwischen einen Gefangenen und anderen unterbunden werden kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass derartige Kommunikation zur Wiedergabe der Erklärungen eines Gefangenen in den Medien führen würde, insbesondere wenn die Wirkung solcher Erklärungen darin besteht, den Auftrag des Tribunals zu untergraben, zur Wiederherstellung und Erhaltung des Friedens im ehemaligen Jugoslawien beizutragen;
- dass die von der Haftanstalt zur Verfügung gestellten Einrichtungen zum Wohlbefinden des Gefangenen gedacht sind, und nicht für Zwecke, die die Funktion des Tribunals vereiteln, zur Herstellung von Frieden und Sicherheit im ehemaligen Jugoslawien beizutragen, und dass die Tatsache, dass ein Gefangener in der Haftanstalt Verbindungen aufgenommen hat, um an einem laufenden serbischen Parlamentswahlkampf teilzunehmen, einen solchen Umstand darstellt, der geeignet ist, den Auftrag des Tribunals zu vereiteln;
Der stellvertretende Registrar hat gemäß Regel 60 und 63 der Inhaftierungsbestimmungen für einen Zeitraum von 30 auf die Entscheidungen folgenden Tagen beschlossen:
- "Verbot von Telefongesprächen der Angeklagten mit jedermann (insbesondere mit den Medien), ausgenommen Telefongespräche mit unmittelbaren Familienangehörigen, Rechtsanwälten (falls anwendbar), diplomatischen und konsularischen Vertretern unter der Bedingung, dass diese Möglichkeit in keiner Weise benutzt wird, um mit den Medien Verbindung aufzunehmen;
- Alle genehmigten Telefongespräch, ausgenommen zur Kommunikation mit anerkannten Rechtsbeiständen (falls vorhanden) und diplomatischen und konsularischen Vertretern werden aufgezeichnet;
- Verbot von allen Besuchen der Angeklagten durch jedermann (insbesondere durch die Medien), ausgenommen Besuche von unmittelbaren Familienangehörigen, Rechtsanwälten (falls anwendbar), diplomatische und konsularische Repräsentanten;
- Alle genehmigten Besuche werden durch den Leiter der Haftanstalt oder einen von ihm bestimmten Beamten, beaufsichtigt."
Siehe vollen Wortlaut der Entscheidungen des stellvertretenden Registrars
Miloevic Case ¤ Seselj Case
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